Zur Navigation | Zum Inhalt
FVCML0208 10

Schutz vor Trickbetrug

Windige Geschäftemacher

Haustürgeschäfte sind Verträge, bei denen Sie zur Abgabe einer Erklärung veranlasst werden. Beispiele solcher Verträge sind:

  • Zeitungs- oder Zeitschriftenabonnements
  • Verträge über Handwerkerleistungen
  • Ratenkauf- oder Ratenlieferungsverträge

Wichtig zu wissen, ist:

Bei solchen Haustürgeschäften können Sie als Kunde Ihre Erklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen und ohne irgendwelche Verpflichtungen schriftlich widerrufen.

Ausnahme:
Es handelt sich um ein Bagatellgeschäft bis zu 40,00 Euro.

Dennoch lauten unsere Empfehlungen damit Sie sicher gehen:

  • Lassen Sie sich Zeit!
    Unterschreiben Sie nichts unter Zeitdruck, lassen Sie sich nicht beeindrucken oder verwirren.
  • Unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht ganz genau verstanden haben.
    Unterschriften sind nie eine "reine Formsache".
  • Bitten Sie vor einer Unterschrift Nachbarn oder Bekannte als Zeugen dazu.
  • Achten Sie auf das Datum und die Unterschriften. Ein fehlendes oder falsches Datum erschwert die Durchsetzung Ihres Widerrufsrechts.
    In der Regel müssen Sie die Belehrung über Ihr Widerrufsrecht gesondert unterschreiben.
  • Fordern Sie grundsätzlich eine Kopie oder Durchschrift des Vertrages, auf dem der Name und die Anschrift des Vertragspartners deutlich zu lesbar sind.
  • Wenn Sie es sich anders überlegen und vom Geschäft zurücktreten möchten, dann schicken Sie einen schriftlichen Widerruf (per Einwurfeinschreiben oder Einschreiben mit Rückschein) binnen zwei Wochen an den Verkäufer.
 
<< Start < Zurück 1 2 3 4 5 Weiter > Ende >>

Seite 3 von 5